Wirecard Insolvenz
Das Landgericht München I hat am 14.03.2022 einen Vorlagebeschluss zu einem Musterverfahren (KapMuG) in Sachen Wirecard erlassen.
Das Musterverfahren richtet sich gegen Dr. Markus Braun und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Kanzlei MATTIL vertritt Sie in der Insolvenz und gegenüber allen Verantwortlichen.
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Hier gilt es die Forderung anzumelden und zu begründen. Diese Anmeldung muss individuell erfolgen , also nicht in einem „ Sammelverfahren“
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Dazu werden wir ein Konzept erarbeiten und Strategien entwickeln. Falls es ein Musterverfahren geben sollte , werden wir Sie vertreten und die einzelnen Verfahrensschritte begleiten.
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Übrigens: das bisher einzige erfolgreiche Kapitalanlegermusterverfahren ( KapMUG ) , nach dem die Anleger ihr Geld erhalten haben, hat die Kanzlei MATTIL geführt . OLG München KAP 1/07.
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Rechtsanwalt Mattil ist als Fachanwalt für Bank- und Kaiptalmarktrecht einer der erfahrensten Anwälte in Deutschland. Herr Rechtsanwalt Mattil ist bei vielen Insolvenzen von den Insolvenzgerichten in den jeweilgen Gläubigerausschuss berufen worden.
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Im Gläubigerausschuss bei zahlreichen insolventen Anlagegesellschaften
Erstes erfolgreiches Musterverfahren in Deutschland, geführt von Kanzlei MATTIL (KAP 1/07 v 30.12 11).
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Zum fünften Mal in Folge: Beste Kanzlei in Deutschland im Kapitalanlagenrecht bzw. Gesellschaftsrecht (Handelsblatt/Best Lawyers 2015-2017).
Am 22.11. fand der erste Termin zum KapMuG vor dem BayrOberstenLandesGericht statt. Rae Mattil, Kunzfeld und Fohrer nahmen für den Musterkläger teil.
Die Vorsitzende Richterin verhandelte zu den Anträgen/Feststellungszielen anderer Kläger und Anwälte, die im März 2022 eingereicht wurden. Das Gericht hält diese für zu unbestimmt und deshalb unzulässig.
Die ca 25000 Feststellungsziele , die die Kanzlei MATTIL im Juni 2023 für den Musterkläger eingereicht hat , wird das Gericht gründlich abarbeiten und im neuen Jahr wieder terminieren.
Die Richterin äußerte, dass die Aktionäre durchaus Schadensersatzansprüche haben könnten und dass die Parteien Verhandlungen über eine gütliche Einigung aufnehmen sollten.
Beschluss vom 10. Januar 2024 – III ZR 57/23
Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (1 U 183/22) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagten, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. In dem Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" durchgeführt (§§ 37n ff WpHG aF bzw. - ab 3. Januar 2018 - §§ 106 ff WpHG aF).
Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarkaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte der Wirecard AG hatte der Abschlussprüfer bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.
Am 18. Juni 2020 veröffentlichte die Wirecard AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. € (etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen. Am 22. Juni 2020 gab der Vorstand der Wirecard AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von 1,9 Mrd. € bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantragte die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet wurde. Bereits in den Jahren zuvor hatte es immer wieder Medienberichte, insbesondere in der "Financial Times", über (bilanzielle) Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern gegeben.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 64.833,75 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Regelungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2011/34/EG (Transparenz-Richtlinie) sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), sind nicht entscheidungserheblich. Die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 sind weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG aF noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist daher nicht veranlasst. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung unanwendbar ist. Auch die anderen Rügen des Klägers (Divergenz zur Senatsrechtsprechung, rechtliches Gehör) greifen nicht durch.
Von einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Juni 2022 - 2-20 O 35/22
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Beschluss vom 30. März 2022 - 1 U 183/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 342b HGB aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) - Prüfstelle für Rechnungslegung
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen.
(2) 1Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. 2Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile von Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 3Die Prüfstelle prüft,
1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).
(4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.
§ 6 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 106 WpHG aF – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
3. veröffentliche Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
§ 107 WpHG aF - Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung).
(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
(5) Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist.
§ 108 WpHG aF - Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle
(1) 1Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
§ 4 Abs. 4 FinDAG - Aufgaben und Zusammenarbeit
Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Karlsruhe, den 26. Januar 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die Kanzlei MATTIL hat am 18.6.23 Anträge für die wichtigsten Feststellungsziele mit Begründung beim BayrObLG eingereicht. Der Schriftsatz nebst Begründung umfasst ca 800 Seiten und ist die Grundlage für einen Erfolg des Musterverfahrens. Diese Anträge bauen auf den von der Kanzlei TILP erwirkten Feststellungszielen auf.
13.03.2023
Startschuss in Sachen Wirecard
Das Kapitalanlegermusterverfahren (KApMuG) in Sachen Wirecard gegen Ernst & Young, Dr. Markus Braun u.a. ist eröffnet worden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 13.03.2023 Herrn Dipl.-Kfm. Kurt Ebert (vertreten von MATTIL) im Musterverfahren Wirecard nach § 9 KapMuG zum Musterkläger bestimmt.
Prozessbevollmächtigte des Musterklägers ist die Kanzlei MATTIL, München, die eine Vielzahl betroffener Anleger vertritt.
Die Kanzlei MATTIL hat bereits mehrere Verfahren nach dem KApMuG erfolgreich geführt, darunter KAP 1/07 vor dem damals zuständigen OLG München.
Der Musterkläger Ebert wird zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elmar Vitt, der langjährig im Bereich Schadensersatz aus delikts- und strafrechtlichen Sachverhalten tätig ist und der im Musterverfahren insbesondere die fachliche Bearbeitung der erhobenen Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen die Ernst und Young Wirtschaftsprüfungs GmbH unterstützen wird.
Der Musterkläger hat im Vertrauen auf die Testate der beklagten Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH und die vermeintliche Erfolgsgeschichte der Wirecard AG Wertpapiere der Wirecard AG erworben und dabei erheblichen Schaden erlitten. Im Musterverfahren werden nun exemplarisch anhand seines Falles alle einen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände geprüft und einheitlich entschieden.
Geschädigte Anleger der Wirecard AG haben ab der Bekanntmachung des Beschlusses im Bundesanzeiger nun sechs Monate Zeit, Ihre Ansprüche kostengünstig im Musterverfahren anzumelden. Hierfür besteht nach dem Gesetz ein Anwaltszwang.
Die Kanzlei MATTIL steht den Geschädigten sowohl für weitere Informationen selbstverständlich zur Verfügung.
14.08.2023
Wir halten eine solche zusätzliche Inverzugsetzung von EY nicht für notwendig.
EY hat Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Wirecard AG bislang stets öffentlich zurückgewiesen, so dass wir von einer Verzugslage gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB ausgehen. Eine Anmeldung im Kapitalanlegermusterverfahren dürfte darüber hinaus zu einer Verzugslage im Sinne von § 286 Abs. 1 S.2 BGB führen.
Dass dies von allen befassten Gerichten so gesehen wird, kann zwar nicht garantiert werden.
Eine vorsorgliche individuelle Inverzugsetzung durch einen Rechtsanwalt löst aber eine anwaltliche Geschäftsgebühr in Höhe von mindestens 0,5 aus, die sich aus dem Gesamtschaden berechnet, was unserer Auffassung nach in einem groben Missverhältnis zu dem möglicherweise eintretenden Nutzen steht.
15.03.2022
Diese Woche startete spektakulär mit zwei wichtigen Neuigkeiten für die Geschädigten der Wirecard AG: Die Staatsanwaltschaft München hat Anklage gegen Markus Braun sowie zwei weitere Angeschuldigte erhoben und das Landgericht München I hat einen Vorlagebeschluss für ein Musterverfahren (KapMug) gefasst.
Die Anklage (Tatvorwurf: gewerbsmäßige Marktmanipulation, Bilanzfälschung, Bandenbetrug u.a. ) wird von der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer geprüft und voraussichtlich in den nächsten Monaten zur Hauptverhandlung zugelassen. Gegen weitere Beschuldigte wird laut Staatsanwaltschaft nach wie vor ermittelt.
Das Landgericht München I hat einen Vorlagebeschluss zu einem Musterverfahren (KapMuG) erlassen. Das Musterverfahren richtet sich u.a. gegen Dr. Markus Braun und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der weitere Verfahrensgang ist wie folgt: Der Vorlagebeschluss wird veröffentlicht und das Bayerische Oberste Landesgericht wird sodann das Musterverfahren eröffnen und einen Musterkläger bestimmen. Theoretisch kann jede eingereichte Klage zur Musterklage bestimmt werden. Auch die Kanzlei MATTIL vertritt viele der Geschädigten und reicht eine Vielzahl von Klagen ein, die alle bis heute bekannten Ermittlungsergebnisse beinhalten. Mit Bekanntmachung des Musterverfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Klageregister beginnt eine 6-monatige Frist innerhalb derer ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden kann, hierfür sieht das KapMuG sieht einen Anwaltszwang vor. Das Musterverfahren wird erfahrungsgemäß einige Jahre in Anspruch nehmen. Die Kanzlei MATTIL hat seit Einführung des KapMuG bereits mehrere Musterverfahren erfolgreich geführt (z.B. VIP Medienfonds und Hannover Leasing) und verfügt daher über die größte Expertise. Sofern das Gericht feststellt, dass die Ernst & Young GmbH ihre Pflichten im Rahmen der Abschlussprüfungen und die übrigen Beklagten ihre Pflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Wirecard AG verletzt haben, müssen die Geschädigten, die sich rechtzeitig im Klageregister angemeldet haben, ihren persönlichen Schaden in Folgeprozessen individuell einklagen, sofern es keine Vergleichsvereinbarungen mit den Beklagten gibt.
18.11.2020
Achtung: Der Insolvenzverwalter hat in der Gläubigerversammlung am 18.11. darauf hingewiesen, dass viele Forderungsanmeldungen unwirksam sind, die nicht den Anforderungen an Form und Begründung genügen. Eine unwirksame Forderungsanmeldung hemmt eine Verjährung nicht!
16.09.2020
Die Kanzlei MATTIL hat bereits zwei erfolgreiche Musterverfahren nach dem KapMUG geführt:
KAP 1/07 OLG München v 30.12.11 und 23 KAP 2/17 OLG München v 26.9.19. In beiden Verfahren hat das OLG München die Prospekte für fehlerhaft erachtet und damit den Weg für Schadensersatz an die Anleger bereitet.
11.09.2020
Viele Anleger haben Zertifikate, Optionen, oder andere strukturierte Produkte anderer Emittenten auf Wirecard AG erworben. Es handelt sich dabei um Milliardenbeträge, die diese Emittenten verdient haben.
Die Kanzlei MATTIL macht auch für diese Anleger Schadensersatzansprüche geltend. Anspruchsgrundlage ist § 264 a STGB ( iVm § 823 BGB ), der eine Täuschung der Öffentlichkeit unter Strafe stellt und entsprechende Schadensersatzansprüche vorsieht. Außerderm prüft die Kanzlei MATTIL, ob auch der jeweilige Emittent in Anspruch genommen werden kann, da ein Anlageprodukt auf Wirecard ab einem bestimmten Zeitpunkt kaum noch zu vertreten war.
Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter sollen bis 26.10. angemeldet werden. Eine Versäumung der Frist führt allerdings nicht zu einem Verlust des Anspruchs, der jederzeit vor Ende des Insolvenzverfahrens nachgeholt werden kann.
25.08.2020
Das Insolvenzverfahren der Wirecard AG wurde eröffnet und Frist zur Anmeldung von Forderungen bis 26.10. gesetzt .
Viele Aktionäre denken , ihre Verluste seien nachrangig oder gar nicht anmeldefähig . Dies ist nicht richtig. Auch Aktionäre können , trotz §57 AktG , Ansprüche geltend machen , wenn sie Schadensersatz aus Delikt ( Betrug ) oder Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können . Die Forderungsanmeldung muss mit einer Begründung versehen werden.
Die Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter übernimmt für Sie die Kanzlei MATTIL .
22.07.2020
Der ehemalige Vorstandschef der wirecard AG, Markus Braun, ist am 22.07.2020 mit zwei weiteren ehemaligen wirecard Vorständen erneut verhaftet worden. Die Ermittlungen der STA München I haben ergeben, dass die Tatvorwürfe erheblich erweitert werden müssen. Braun und die weiteren Beschuldigten hätten sich bereits 2015 entschieden „die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch das Vortäuschen von Einnahmen (…) aufzublähen“. Den Beteiligten sei dabei seit 2015 bekannt gewesen, dass das Unternehmen mit seinem eigentlichen Geschäft Verluste erwirtschafte.
08.07.2020
RA Jaffe´wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter der Wirecard AG bestellt. Die Wirecard Bank AG befindet sich ( noch ) nicht in der Insolvenz .
Die Kanzlei MATTIL prüft Ansprüche in jeder Richtung , insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsprüfer , die den Jahresabschluss noch für 2018 uneingeschränkt testiert haben .
Die Ratingagentur Moodys hat der Wirecard AG bis Juni 2020 ein gutes Rating erteilt , sodass auch diesbzgl eine Haftung zu prüfen ist. Die entsprechende , dazu ergangene Verordnung , sieht eine Haftungsgrundlage vor.
Aufsichtsräte und Vorstände sind weitere Anspruchsgegner , deren Verantwortung wir prüfen.
02.07.2020
MÜNCHEN (dpa-AFX) - Der Bilanzskandal beim Dax -Konzern Wirecard zieht nach der Muttergesellschaft nun auch fünf Tochterfirmen finanziell in Mitleidenschaft. Wie das Münchner Amtsgericht am Donnerstag mitteilte, haben diese fünf Gesellschaften nun ebenfalls Insolvenz beantragt. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist wie bei der Mutter Wirecard AG der Rechtsanwalt Michael Jaffé.
Alle fünf Töchter sind wie die Wirecard AG im Münchner Vorort Aschheim ansässig, dabei handelt es sich um Firmen, die Dienstleistungen und Software für die Muttergesellschaft anbieten. Dazu zählen etwa die Vertriebs- und Marketinggesellschaft Wirecard Global Sales und die Softwarefirma Wirecard Issuing Technologies
29.06.2020
Das Amtsgericht München/Insolvenzgericht hat am 29.06.2020 unter dem Az: 1542 IN 1308/20 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet; zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jaffé bestimmt.
25.06.2020
Nach den Schocknachrichten der letzten Tage geht ein erneuter Aufschrei durch die Presse - Muttergesellschaft Wirecard AG stellt heute Insolvenzantrag, ob auch für die Töchter Antragstellung nötig, wird derzeit nach Unternehmensangaben noch geprüft
25.06.2020
Die Wirecard AG ist ein 1999 gegründetes, börsennotiertes deutsches Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Aschheim bei München. Wirecard bietet als Innovationstreiber für digitale Finanztechnologie Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr, das Risikomanagement sowie die Herausgabe und Akzeptanz von Kreditkarten an. Einfach gesprochen bedeutet das: wenn ein Kunde mit Kreditkarte zahlt, fließt das Geld von Mastercard, Visa u.a. nicht direkt an den Händler, sondern zuerst an Wirecard, die das Geld dann an den Händler weiterleitet. Wirecard verdient dabei Provisionen dafür, dass sie das Risiko trägt und dafür garantiert, dass die Geldbeträge beim Empfänger ankommen.
Der Aktienkurs des in Deutschland einzigartigen Technologieunternehmens hat sich seit 2005 in der Spitze mehr als verhundertfacht. So betrug der Kurs Anfang 2009 noch einen einstelligen Eurobetrag und stieg im Verlauf auf einen Höchstkurs von knapp 200 €. Wirecard stieg dabei innerhalb von wenigen Jahren aus dem Nichts im September 2018 in den deutschen Aktienindex (DAX) auf...
Münchner Merkur, 19.11.2020
RA MATTIL zu Wirecard
ZDF Heute Journal, 18.11.2020
RA MATTIL zu Wirecard
Wirtschaftswoche, 18.11.2020
RA MATTIL zu Wirecard
Die Welt, 18.11.2020
RA MATTIL zu Wirecard
Spiegel Online, 18.11.2020
RA MATTIL zu Wirecard
Wirtschaftswoche, 28.10.2020
RA MATTIL zu Prozessfinanzierern und Erfolgsaussichten einer Klage.
Wirtschaftswoche, 22.09.2020
RA MATTIL zu Wirecard Klagen
Wirtschaftswoche, 14.08.2020
RA Mattil zu Wirecard
ZDF Morgenmagazin, 29.07.2020
Deutsche Welle, 29.07.2020
RA Mattil zu Wirecard, 12:30- 12:45 (englischsprachig)
ZDF Heute Journal, 29.07.2020
Frankfurter Rundschau, 23.07.2020
Stuttgarter Zeitung, 23.07.2020
Tagesschau ARD, 22.07.2020, 20 Uhr
RA MATTIL zur Haftung der Wirtschaftsprüfer im Fall Wirecard ->
plusminus ARD, 22.07.2020
RA Mattil, Wirecard-Skandal: Die Haftung der Wirtschaftsprüfer ->
finanzwelt, 22.07.2020
FAZ, 21.07.2020
RA Ueberrück, Kanzlei MATTIL, zu Zertifikaten auf Wirecard ->
Süddeutsche, 05.07.2020
Privileg muss weg - RA Mattil zur Haftung der Wirtschaftsprüfer ->
Wirtschaftswoche, 29.06.2020
EY zahlt das aus der Portokasse - Interview mit RA Mattil zur Haftung der Wirtschaftsprüfer ->
Frankfurter Allgemeine, 25.06.2020
General Anzeiger Bonn, 25.06.2020
ZDF Heute, 25.06.2020, 19 Uhr
In dem Insolvenzverfahren können Sie Ihre Ansprüche anmelden und hoffen, dass eine gewisse Quote für Sie übrig bleibt. Ein Insolvenzverfahren dauert selten unter 10 Jahren, so dass der endgültige Schaden erst dann beziffert werden kann. Wir haben Insolvenzverfahren erlebt, die 14 Jahre dauerten und eine Quote von Null für die Anleger erbrachte. Das Problem: Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung, Initiatoren, Gründer, Wirtschaftsprüfer, etc. unterliegen einer Verjährung von 3 Jahren ab Kenntnis von Pflichtverletzungen (in der Regel also ab Insolvenz). Diese 3 Jahre gehen schnell vorbei.
Schadensersatzansprüche können gegen diejenigen Personen und Verantwortlichen geltend gemacht werden, die das Unternehmen gegründet, geleitet oder deren Geschäftstätigkeit unterstützt und bestätigt haben, wie z. B. durch Wirtschaftsprüfertestate. Die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Haftung werden wir für Sie prüfen und gegebenenfalls geltend machen.
Soweit Aufsichtsräte und sonstige Kontrollorgane vorhanden sind, ist zu prüfen, inwieweit diese als weitere Verantwortliche, die Kontroll- und Überwachungspflichten haben, der Haftung unterliegen. Die Kanzlei Mattil prüft, inwieweit dem Anleger direkte Schadensersatzansprüche gegen diesen Personenkreis zustehen.
Die Kanzlei MATTIL prüft auch Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG, die noch im Apr 2019 ein uneingeschränktes Testat für 2018 erteilt haben. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Presseberichte über Manipulationen und Scheinumsätze bekannt. Die Kanzlei MATTIL hat schon wiederholt erfolgreich gegen Wirtschaftsprüfer in anderen Skandalfällen geklagt.
Schadensersatzansprüche können zudem gegen Aufsichtsräte bestehen, die ebenfalls eine weitgehende Prüfpflicht haben (z. B. OLG Düsseldorf I-9 U 14/08). Diese Ansprüche werden wir in Ruhe prüfen und, sobald genügend Beweise vorliegen, verfolgen .
Vertrauen Sie auf über 25 Jahre Erfahrung
Wenn sich Ihre Versicherung bereit erklärt für entstandene finanzielle Ausfälle aufzukommen, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzten. Wir beraten Sie gerne über Maßnahmen, die in einem solchen Fall zu ergreifen sind.
MATTIL ist eine besonders empfohlene Kanzlei für Kapitalanlegerprozesse.